5. In materieller Hinsicht macht der Beschwerdeführer – wie bereits erwähnt – zunächst geltend, die Staatsanwaltschaft habe den Sachverhalt fragwürdig interpretiert. Anhaltspunkte dafür, dass er angeblich wiederholt mit demselben verdächtigen Verhalten bemerkt worden sei, liessen sich den Akten – und insbesondere auch den Aussagen der Auskunftsperson D.________ – nicht entnehmen.