Die Staatsanwaltschaft hat das rechtliche Gehör des Beschwerdeführers verletzt, was im vorliegenden Beschluss entsprechend festzustellen ist. Ob eine Heilung in Betracht fällt, kann hier offenbleiben, da sich die Beschwerde auch bei Heilung der Gehörsverletzung – wie nachfolgend aufzuzeigen sein wird – als berechtigt erweist und gutzuheissen ist.