3 und – v.a. – welche konkreten erkennungsdienstlichen Erhebungen (Erstellen von Fotografien, die Erfassung des Signalements und/oder die Abnahme von Fingerabdrücken) überhaupt erforderlich und geeignet sind. Die angefochtene Verfügung genügt somit den Anforderungen an die Begründungspflicht nicht. Die Staatsanwaltschaft hat das rechtliche Gehör des Beschwerdeführers verletzt, was im vorliegenden Beschluss entsprechend festzustellen ist.