Allfällige falsche Sachverhaltsannahmen sind im Rahmen der materiellrechtlichen Zulässigkeitsprüfung der angeordneten Zwangsmassnahme zu prüfen. Dem Beschwerdeführer ist jedoch darin beizupflichten, dass sich der angefochtenen Verfügung mit keinem Wort entnehmen lässt, weshalb sich die erkennungsdienstliche Erfassung als verhältnismässig erweist