beförderlichen Beurteilung der Sache nicht zu vereinbaren wäre (BGE 147 IV 340 E. 4.11.3, 142 IV 218 E. 2.8.1 und 137 I 195 E. 2.3.2). 4.3 Soweit der Beschwerdeführer eine durch die Staatsanwaltschaft fragwürdig vorgenommene Interpretation des Sachverhalts moniert und darin eine Gehörsverletzung erblickt, kann ihm nicht gefolgt werden. Allfällige falsche Sachverhaltsannahmen sind im Rahmen der materiellrechtlichen Zulässigkeitsprüfung der angeordneten Zwangsmassnahme zu prüfen.