4. 4.1 Der Beschwerdeführer rügt vorab eine Verletzung des rechtlichen Gehörs, da insbesondere nicht rechtsgenüglich dargelegt worden sei, weshalb die Massnahme notwendig und verhältnismässig resp. im Hinblick auf die Aufklärung angeblicher sexueller Belästigungen erforderlich und geeignet sei. 4.2 Gemäss Art. 260 Abs. 3 StPO ist die erkennungsdienstliche Erfassung in einem schriftlichen, kurz begründeten Befehl anzuordnen. Die Begründungspflicht ist Ausfluss des Anspruchs auf rechtliches Gehör (Art. 29 Abs. 2 der Bundesverfassung der Schweizerischen Eidgenossenschaft [BV; SR 101] und Art. 107 StPO).