In der Folge ordnete die Staatsanwaltschaft am 6. September 2024 die hier monierte erkennungsdienstliche Erfassung des Beschwerdeführers an. Als Begründung führte sie an, dass die meldende und strafantragsstellende Mitarbeiterin des C.________ angegeben habe, sie und weitere Mitarbeiter hätten den Beschwerdeführer wiederholt – oft am selben Wochentag (Freitag) und um dieselbe Uhrzeit – am gleichen Ort mit demselben verdächtigen Verhalten bemerkt. Damit sei nicht auszuschliessen, dass der Beschwerdeführer, der die Aussage verweigere, dasselbe Vorgehen auch anderswo bzw. zu anderen Zeitpunkten begangen habe.