2 durch die Polizei (ohne WSA)» teilte er mit E-Mail vom 18. August 2024 mit, dass er nach Rücksprache mit seiner Rechtsvertretung nicht bereit sei, sich erkennungsdienstlich erfassen zu lassen (Anzeigerapport vom 27. September 2024 S. 4, 2. Absatz). In der Folge ordnete die Staatsanwaltschaft am 6. September 2024 die hier monierte erkennungsdienstliche Erfassung des Beschwerdeführers an.