Anlässlich seiner Einvernahme vom 8. August 2024 machte der Beschwerdeführer von seinem Aussageverweigerungsrecht Gebrauch und wollte auch zum Vorhalt, wonach er anlässlich der Anhaltung zugegeben habe, zwei- bis dreimal Hand an sich angelegt zu haben, keine Angaben machen. Hinsichtlich des gleichentags von ihm unterschriebenen Formulars «Erkennungsdienstliche Erfassung