_ vom 25. Juli 2024 Z. 44 ff.). Am 31. Mai 2024 hielt die Polizei ihn schliesslich am genannten Ort an. Gemäss Anzeigerapport vom 27. September 2024 (dort S. 3, 5. Absatz) soll der Beschwerdeführer dabei – nachdem D.________ beigezogen worden war und er dies mitbekommen haben soll – eingeräumt haben, während zwei bis drei Malen jeweils Hand an sich angelegt zu haben. Anlässlich seiner Einvernahme vom 8. August 2024 machte der Beschwerdeführer von seinem Aussageverweigerungsrecht Gebrauch und wollte auch zum Vorhalt, wonach er anlässlich der Anhaltung zugegeben habe, zwei- bis dreimal Hand an sich angelegt zu haben, keine Angaben machen.