1. Mit Verfügung vom 6. September 2024 wies die Regionale Staatsanwaltschaft Emmental-Oberaargau (nachfolgend: Staatsanwaltschaft) die Kantonspolizei Bern an, den Beschuldigten erkennungsdienstlich zu behandeln (ohne Abnahme eines Wangenschleimhautabstrichs [WSA]). Dagegen erhob der Beschuldigte (nachfolgend: Beschwerdeführer), vertreten durch Rechtsanwältin B.________, am 19. September 2024 bei der Beschwerdekammer in Strafsachen des Obergerichts des Kantons Bern (nachfolgend: Beschwerdekammer) Beschwerde und beantragte die Aufhebung der angefochtenen Verfügung und den Verzicht auf eine erkennungsdienstliche Erfassung.