5. Die Kosten des Rechtsmittelverfahrens tragen die Parteien nach Massgabe ihres Obsiegens oder Unterliegens (Art. 428 Abs. 1 StPO). Gestützt auf diese Bestimmung werden die Kosten des Beschwerdeverfahrens, bestimmt auf CHF 1’200.00, der Beschwerdeführerin auferlegt. Zufolge ihres Unterliegens hat sie keinen Anspruch auf eine Entschädigung. Der Beschuldigte hat sich nicht vernehmen lassen, weshalb ihm keine entschädigungswürdigen Aufwände entstanden sind. 6 Die Beschwerdekammer in Strafsachen beschliesst: