Insbesondere haben abgesehen von der ersten Einvernahme der Beschwerdeführerin noch keine weiteren Einvernahmen stattgefunden. Es ist daher zu erwarten, dass weitere Erkenntnisse durch mildere Massnahmen erhältlich gemacht werden können, womit sich vorliegend die Anordnung einer Telefonüberwachung auch mit Blick auf die Verhältnismässigkeit nicht rechtfertigt. 4.5 Nach dem Gesagten sind die Voraussetzungen zur Anordnung der Überwachung des Post- und Fernmeldeverkehrs gemäss Art. 269 StPO nicht erfüllt, weshalb die Staatsanwaltschaft den Beweisantrag zu Recht abgelehnt hat.