5 4.4 Wie die Staatsanwaltschaft bereits festgehalten hat, ist der Vollständigkeit halber darauf hinzuweisen, dass auch das Erfordernis der Subsidiarität nicht gegeben wäre. Entgegen der Beschwerdeführerin kann beim aktuellen Verfahrensstand nicht die Rede davon sein, dass die bisherigen Untersuchungshandlungen erfolglos geblieben sind oder die Ermittlungen sonst aussichtslos oder unverhältnismässig erschwert würden. Insbesondere haben abgesehen von der ersten Einvernahme der Beschwerdeführerin noch keine weiteren Einvernahmen stattgefunden.