Dasselbe gilt für das Argument, wonach der Beschuldigte am Asperger-Syndrom leide und erst 18 Jahre alt sei. Anders als die Beschwerdeführerin meint, geht daraus nicht klar hervor, dass der Beschuldigte den Diebstahl nicht selbstständig begangen haben kann, geschweige denn, durch E.________ und F.________ dazu gezwungen oder entsprechend manipuliert worden sein soll. Im Übrigen beschränkt sich die Beschwerdeführerin in ihrer Begründung auf die Verbindung des Beschuldigten zu E.________ und unterlässt jegliche Ausführungen betreffend F.________ bzw. weshalb sie am Diebstahl beteiligt sein soll.