Vorliegend sind die Aussagen der Privatklägerin zudem widersprüchlich und decken sich nur teilweise mit den Erkenntnissen der Strafverfolgungsbehörden. Einerseits machte sie in den Schreiben vom 19. Juni 2024, 12. Juli 2024 und 16. Juli 2024 an die Staatsanwaltschaft geltend, ihr Sohn A.________ habe das Gold im Jura vergraben, verfüge über mehrere Mobiltelefone, habe die H.________ Botschaft in Bern sowie deren ständige Vertretung in Genf angerufen und eine Anwältin in Genf kontaktiert. Er habe sämtliche Reisekoffer mitgenommen, habe Gold verkauft und sich wohl nach