Die nachfolgenden Ausführungen beschränken sich daher auf die Prüfung, ob ein dringender Tatverdacht einer Mittäterschaft von E.________ und F.________ im Sinne von Art. 269 StPO vorliegt. 4.2 Die Staatsanwaltschaft führte diesbezüglich Folgendes aus: Daraus lässt sich unschwer schliessen, dass die reinen Vermutungen der Privatklägerin und die Tatsache, dass sie die Damen E.________ und F.________ als Mittäterinnen nicht ausschliesst, an sich keinen dringenden Tatverdacht zu begründen vermögen.