4. 4.1 Vorab ist festzuhalten, dass das Strafverfahren bisher nur gegen den Beschuldigten und nicht gegen E.________ und F.________ geführt wird. Eine Überwachung des Post- und Fernmeldeverkehrs von Drittpersonen wurde weder von der Staatsanwaltschaft geprüft noch von der Beschwerdeführerin beantragt, weshalb nicht weiter darauf einzugehen ist. Die nachfolgenden Ausführungen beschränken sich daher auf die Prüfung, ob ein dringender Tatverdacht einer Mittäterschaft von E.________ und F.________ im Sinne von Art. 269 StPO vorliegt.