269 Abs. 2 StPO). Nach Art. 270 StPO darf der Post- und Fernmeldeverkehr von der beschuldigten Person und von Drittpersonen überwacht werden, bei Letzteren eingeschränkt unter den Voraussetzungen, dass aufgrund bestimmter Tatsachen angenommen werden muss, dass die beschuldigte Person die Postadresse oder den Fernmeldedienst der Drittperson benutzt oder die Drittperson für die beschuldigte Person bestimmte Mitteilungen entgegennimmt oder von dieser stammende Mitteilungen an eine weitere Person weiterleitet.