StPO kann die Staatsanwaltschaft den Post- und Fernmeldeverkehr überwachen lassen, wenn der dringende Tatverdacht besteht, es sei eine in Art. 269 Abs. 2 StPO genannte Straftat begangen worden, die Schwere der Straftat die Überwachung rechtfertigt und die bisherigen Untersuchungshandlungen erfolglos geblieben sind oder die Ermittlungen sonst aussichtslos wären oder unverhältnismässig erschwert würden (Art. 269 Abs. 1 StPO Bst. a-c). Zudem braucht es eine Katalogtat (Art. 269 Abs. 2 StPO).