d). Zwangsmassnahmen, die in die Grundrechte nicht beschuldigter Personen eingreifen, sind besonders zurückhaltend einzusetzen (Abs. 2). 3.2 Vorliegend beantragt die Beschwerdeführerin die Anordnung einer Zwangsmassnahme. Bei der Anordnung der Überwachung des Post- und Fernmeldeverkehrs handelt es sich um eine geheime Überwachungsmassnahme. Die gesetzlichen Rechtsgrundlagen sind in Art. 269 ff. StPO geregelt. 3.3 Gemäss Art. 269 ff. StPO kann die Staatsanwaltschaft den Post- und Fernmeldeverkehr überwachen lassen, wenn der dringende Tatverdacht besteht, es sei eine in Art.