3. 3.1 Gemäss Art. 139 Abs. 1 StPO setzen die Strafbehörden zur Wahrheitsfindung alle nach dem Stand von Wissenschaft und Erfahrung geeigneten Beweismittel ein, die rechtlich zulässig sind. Insbesondere können die Strafbehörden durch Zwangsmassnahmen, die in Grundrechte der Betroffenen eingreifen, Beweise sichern (Art. 196 Bst. a StPO). Handelt es sich bei der Beweiserhebung um eine strafprozessuale Zwangsmassnahme, so ist Art. 197 Abs. 1 zu beachten, der ebenfalls an