Sie macht im Wesentlichen geltend, dass ihr ein Beweisverlust droht, da die Telefonüberwachung wichtige Beweismittel und Erkenntnisse bezüglich des Verstecks des Deliktsguts und den Tathergang liefern könnte. Weiter bestehe die Gefahr, dass das Deliktsgut weggeschafft werden könnte. Es ist zudem evident, dass Telefongespräche nicht wiederholt werden können. Insoweit kann auch nicht behauptet werden, dass sie ihren Antrag ohne Rechtsnachteil bei der erstinstanzlichen Verfahrensleitung oder beim erstinstanzlichen Gericht stellen könnte.