vgl. Urteil 1B_265/2020 vom 31. August 2020 E. 3.1 mit Hinweisen). Die bloss theoretische Möglichkeit eines Beweisverlusts genügt dabei nicht; erforderlich ist vielmehr ein konkretes Risiko (Urteile des Bundesgerichts 1B_162/2022 vom 17. Februar 2023 E. 3.3; 1B_108/2022 vom 10. Oktober 2022 E. 3.1 mit Hinweisen). 2.4 Mit der Beschwerdeführerin ist das Vorliegen eines Rechtsnachteils zu bejahen. Sie macht im Wesentlichen geltend, dass ihr ein Beweisverlust droht, da die Telefonüberwachung wichtige Beweismittel und Erkenntnisse bezüglich des Verstecks des Deliktsguts und den Tathergang liefern könnte.