385 Abs. 2 StPO anzusetzen (BÄHLER, in: Basler Kommentar Schweizerische Strafprozessordnung, 3. Aufl. 2023, N. 7 zu Art. 385 StPO). 2.3 Gemäss Art. 394 Bst. b StPO ist die Beschwerde gegen die Ablehnung von Beweisanträgen durch die Staatsanwaltschaft ausgeschlossen, wenn der Antrag ohne Rechtsnachteil vor dem erstinstanzlichen Gericht wiederholt werden kann. Mit anderen Worten ist eine Beschwerde nur zulässig, wenn dem Beschwerdeführer durch die Abweisung seines Beweisantrags ein Rechtsnachteil droht.