Die Beschwerdeführerin beantragt zwar insgesamt die Aufhebung der Verfügung vom 2. September 2024. Indessen äussert sie sich in der Begründung bloss zur Telefonüberwachung, so dass davon ausgegangen werden kann, dass die genannte Verfügung, soweit mit ihr die Edition der Verkäufe bei D.________ abgelehnt wurde, nicht zum Gegenstand des Beschwerdeverfahrens gemacht worden ist. Andernfalls wäre mangels Erfüllung der Begründungsanforderungen gemäss Art. 385 Abs. 1 StPO insoweit auf die Beschwerde nicht einzutreten, zumal es sich bei der anwaltlich vertretenen Beschwerdeführerin erübrigte, eine Nachfrist nach Art. 385 Abs. 2 StPO anzusetzen