Mit Verfügung vom 24. September 2024 eröffnete die Verfahrensleitung der Beschwerdekammer ein Beschwerdeverfahren und gab den Parteien Gelegenheit zur Stellungnahme. Die Generalstaatsanwaltschaft beantragte innert Frist, es sei auf die Beschwerde nicht einzutreten, eventualiter sei diese abzuweisen, unter Kostenfolge zu Lasten der Beschwerdeführerin. Der Beschuldigte liess sich innert Frist nicht vernehmen. Mit Verfügung vom 16. Oktober 2024 wurde auf die Anordnung eines zweiten Schriftenwechsels verzichtet.