_, macht für das Beschwerdeverfahren mit ergänzter Honorarnote vom 7. Mai 2025 einen Aufwand von insgesamt CHF 4'295.65 (CHF 3'973.75 zzgl. Auslagen von CHF 77.90 und MWST von CHF 321.90) geltend. Unter Berücksichtigung der Bedeutung der Streitsache (knapp durchschnittlich), des Aktenumfangs einer Sichtmappe (unterdurchschnittlich) sowie der Schwierigkeit des Prozesses (durchschnittlich) erscheint die Honorarforderung als über dem gebotenen Aufwand liegend. Auch wenn zu berücksichtigen ist, dass Rechtsanwalt B.________