Die Überprüfung der Rechtmässigkeit der Nichtanhandnahme des Strafverfahrens wegen Widerhandlungen gegen das Bundesgesetz über den unlauteren Wettbewerb war insgesamt von untergeordneter Bedeutung. Folglich hat der Kanton Bern für die Entschädigung des Rechtsanwalts der Beschuldigten 1 bis 3 aufzukommen. 7.2.2 Der private Verteidiger der Beschuldigten 1 bis 3, Rechtsanwalt B.________, macht für das Beschwerdeverfahren mit ergänzter Honorarnote vom 7. Mai 2025 einen Aufwand von insgesamt CHF 4'295.65 (CHF 3'973.75 zzgl. Auslagen von CHF 77.90 und MWST von CHF 321.90) geltend.