BGE 147 IV 47 E. 4.2.6). Da es im hiesigen Beschwerdeverfahren schwergewichtig die Nichtanhandnahme des Verfahrens wegen Verstössen gegen das Urheberrechtsgesetz zu überprüfen galt, welche die Beschuldigten 1 bis 3 im Rahmen ihrer Tätigkeit für die H.________ AG begangen haben sollen, stand eine gewerbsmässige Begehung und damit die Beurteilung von Offizialdelikten im Vordergrund (Art. 67 Abs. 2 URG). Die Überprüfung der Rechtmässigkeit der Nichtanhandnahme des Strafverfahrens wegen Widerhandlungen gegen das Bundesgesetz über den unlauteren Wettbewerb war insgesamt von untergeordneter Bedeutung.