Dass es sich beim G.________ der Beschwerdeführerin um ein komplexes Werk mit individuellem Charakter handle, zeige sich schliesslich auch am Preis von CHF 37'280.00 (exkl. MWST), den die H.________ AG seit 2021 jährlich bezahlt habe (vgl. Beilage 3 zur Strafanzeige). Mit den Beschuldigten 1 bis 3 ist dem entgegenzuhalten, dass zur Erstellung einer Krankenversicherungsofferte – unabhängig von der Person, von der Versicherung und vom konkret verwendeten G.________ – grundsätzlich immer dieselben Informationen (detaillierte Angaben zur Person inkl. Gesundheits- und Kon-