2.2.7 der Beschwerde). Ebenso macht die Beschwerdeführerin geltend, die Erstellung des Computerprogramms an sich stelle nur einen kleinen Teil des Aufwands dar, und begründet den individuellen Charakter des Prämienrechners mit den durch die Bestellung der H.________ AG ausgearbeiteten Funktionen (Ziff. 2.4.2 der Beschwerde). Dass es sich beim G.________ der Beschwerdeführerin um ein komplexes Werk mit individuellem Charakter handle, zeige sich schliesslich auch am Preis von CHF 37'280.00 (exkl. MWST), den die H.________ AG seit 2021 jährlich bezahlt habe (vgl. Beilage 3 zur Strafanzeige).