5.3 Auch der Hinweis in der Strafanzeige, wonach die H.________ AG und die I.________ AG am 26. März 2023 eine Besprechung mit der Beschwerdeführerin zur Erhöhung der Informationssicherheit auf der L.________ gewünscht hätten, wobei die I.________ AG verschwiegen habe, dass sie dabei mithilfe eines Backdoor- Agenten vollen Zugriff auf alle Serverinstanzen, Daten und Programme erhalten «hätte», reicht zur Begründung eines Anfangsverdachts nicht aus. Zumal die Beschwerdeführerin den Hinweis im Konjunktiv II formuliert hat (Ziff. 2.6.4 der Strafanzeige), ist zunächst mindestens unklar, ob der Zugriff tatsächlich gewährt wurde.