Die Strafantragsfrist beginnt nicht zu laufen, solange aufgrund der Sachlage unklar ist, ob überhaupt ein Delikt begangen wurde (E. 4.2.3 hiervor). Da die Beschuldigten 1 bis 3 bzw. 4 die Verstösse gegen das Urheberrechtsgesetz im Rahmen ihrer Tätigkeit für die H.________ AG begangen haben sollen, hätte insoweit ohnehin eine gewerbsmässige Begehung und damit ein Offizialdelikt im Vordergrund gestanden (Art. 67 Abs. 2 URG). 5.3 Auch der Hinweis in der Strafanzeige, wonach die H.________ AG und die I.________ AG am 26. März 2023 eine Besprechung mit der Beschwerdeführerin zur Erhöhung der Informationssicherheit auf der L.___