Zumal die Mitteilung der H.________ AG – aus einem neutralen Blickwinkel betrachtet – von vornherein kein Eingeständnis einer Straftat enthält, kann die Beschwerdeführerin auch nichts zu ihren Gunsten ableiten, wenn sie sinngemäss vorbringt, sie habe Anzeige erstatten müssen, um zu verhindern, dass die Antragsfrist ablaufe und die Tat strafrechtlich nicht mehr verfolgt werden könne. Die Strafantragsfrist beginnt nicht zu laufen, solange aufgrund der Sachlage unklar ist, ob überhaupt ein Delikt begangen wurde (E. 4.2.3 hiervor).