_ zum Gespräch vom 10. Juni 2024 (Beilage 6 zur Strafanzeige). Anzumerken ist weiter, dass genanntem Gedächtnisprotokoll ohnehin nur geringer Beweiswert zukäme, da dieses nur die Sicht der Beschwerdeführerin bzw. deren Organ auf das Gespräch vom 10. Juni 2024 wiedergibt. Zumal die Mitteilung der H.___