Entgegen der Überzeugung der Beschwerdeführerin wird in der fraglichen E-Mail lediglich bekannt gegeben, dass sich die H.________ AG dazu entschieden hat, die Zusammenarbeit mit der Beschwerdeführerin zu beenden und auf ein neues, integriertes Offertsystem umzustellen. Inwiefern diese Mitteilung einen (beabsichtigten) Verstoss gegen das Urheberrecht bestätigen sollte, ist indes keineswegs evident. Dahingehendes ergibt sich auch nicht aus der E-Mail der Beschwerdeführerin an die H.________ AG vom 15. Juni 2024 bzw. dem Gedächtnisprotokoll von F.________ zum Gespräch vom 10. Juni 2024 (Beilage 6 zur Strafanzeige).