der Beschwerdeführerin nachprogrammiere bzw. nachprogrammieren werde, kann ihr nicht gefolgt werden. Der im Übrigen bereits mit Strafanzeige vom 16. August 2024 eingereichten E-Mail (Beilage 5 zur Strafanzeige) kann Folgendes entnommen werden: Mit dem Ziel, die Komplexität der bestehenden Systeme zu reduzieren, Medienbrüche zu eliminieren und eine integrierte Offertsystemlösung von J.________ zu beschaffen haben wir uns entschieden, das