Mit der Vorinstanz ist vorweg festzustellen, dass die Beschwerdeführerin in der Strafanzeige selbst anführt, es werde «vermutet», dass die H.________ AG die Software in strafrechtlich relevanter Art und Weise nachbaut bzw. nachgebaut haben soll. Wie erwähnt (E. 4.1), bedarf der zur Eröffnung eines Strafverfahrens erforderliche Anfangsverdacht einer plausiblen Tatsachengrundlage, aus der sich die konkrete Möglichkeit ergibt, dass eine Straftat begangen wurde. Blosse Gerüchte oder Vermutungen genügen nicht.