5. Die Beschwerdekammer gelangt zum Schluss, dass die Staatsanwaltschaft das von der Beschwerdeführerin mit Strafanzeige vom 16. August 2024 gegen die Beschuldigten 1 bis 4 initiierte Strafverfahren wegen Widerhandlungen gegen das URG und gegen das UWG zu Recht nicht an die Hand genommen hat. Daran vermögen auch ihre Vorbringen im Beschwerdeverfahren nichts zu ändern: 5.1 Mit der Vorinstanz ist vorweg festzustellen, dass die Beschwerdeführerin in der Strafanzeige selbst anführt, es werde «vermutet», dass die H.________ AG die Software in strafrechtlich relevanter Art und Weise nachbaut bzw. nachgebaut haben soll.