6 besondere unlauter, wer ein ihm anvertrautes Arbeitsergebnis wie Offerten, Berechnungen oder Pläne unbefugt verwertet. 4.2.3 Art. 31 Satz 2 des Schweizerischen Strafgesetzbuchs (StGB; SR 311.0) sieht vor, dass die Strafantragsfrist mit dem Tag beginnt, an welchem der antragsberechtigten Person der Täter bekannt wird. Nach der Rechtsprechung des Bundesgerichts setzt die Kenntnis der Täterin begrifflich die Kenntnis der Tat voraus.