23 Abs. 1 des Bundesgesetzes über den unlauteren Wettbewerb (UWG; SR 241) wird auf Antrag mit Freiheitsstrafe bis zu drei Jahren oder Geldstrafe bestraft, wer vorsätzlich unlauteren Wettbewerb nach Art. 3, Art. 4, Art. 5 oder Art. 6 UWG begeht. Strafantrag stellen kann, wer nach den Art. 9 und Art. 10 UWG zur Zivilklage berechtigt ist (Art. 23 Abs. 2 UWG). Nach Art. 5 Bst. a UWG handelt ins-