Als Werke gelten auch Computerprogramme (Art. 2 Abs. 1 URG). Geistige Schöpfungen mit individuellem Charakter, die unter Verwendung bestehender Werke so geschaffen werden, dass die verwendeten Werke in ihrem individuellen Charakter erkennbar bleiben, sind Werke zweiter Hand (Art. 3 Abs. 1 URG). Wer eine Tat nach Art. 67 Abs. 1 URG gewerbsmässig begangen hat, wird von Amtes wegen verfolgt (Art. 67 Abs. 2 URG). 4.2.2 Gemäss Art. 23 Abs. 1 des Bundesgesetzes über den unlauteren Wettbewerb (UWG;