4.2 4.2.1 Gemäss Art. 67 Abs. 1 Bst. d des Urheberrechtsgesetzes (URG; SR 231.1) wird auf Antrag der in ihren Rechten verletzten Person mit Freiheitsstrafe bis zu einem Jahr oder Geldstrafe bestraft, wer vorsätzlich und unrechtmässig ein Werk zur Schaffung eines Werks zweiter Hand verwendet. Werke sind, unabhängig von ihrem Wert oder Zweck, geistige Schöpfungen der Literatur und Kunst, die individuellen Charakter haben (Art. 2 Abs. 1 URG). Als Werke gelten auch Computerprogramme (Art. 2 Abs. 1 URG).