In der vorliegenden Konstellation würde die Eröffnung einer Untersuchung sowie die Durchführung der beantragten Zwangsmassnahmen auf Geratewohl erfolgen und dazu dienen, überhaupt erst die Tatsachen zusammenzutragen, aus denen sich ein Tatverdacht möglicherweise ergeben könnte. Zusammengefasst kann festgehalten werden, dass sich aus der Strafanzeige vom 16.08.2024 kein hinreichender Tatverdacht auf strafrechtlich relevantes Verhalten ergibt, welcher weiterführende Ermittlungen oder aber eine Verfahrenseröffnung rechtfertigen würden. Vielmehr scheinen die die geschilderten Problemkreise zivilrechtlicher Natur zu sein.