Belastbare Anhaltspunkte oder Beweismittel, welche diese Vermutungen stützen, werden keine vorgebracht. Ausser dem Vorbringen, dass die H.________ AG offenbar eine eigene Softwarelösung in Zusammenhang mit einem ihr nahestehenden Unternehmen ins Auge fasst und deshalb die langjährige Geschäftsbeziehung mit der Strafanzeigerin beenden will, sind keinerlei Anhaltspunkte ersichtlich, welche die Angezeigten belasten würde.