eines strafbaren Verhaltens ableiten, welcher die Eröffnung einer Untersuchung rechtfertigten würde. Wie die Strafanzeigerin selbst ausführt, wird bloss «vermutet», dass die H.________ AG die Software in strafrechtlich relevanter Art und Weise nachbaut bzw. nachgebaut haben soll. Belastbare Anhaltspunkte oder Beweismittel, welche diese Vermutungen stützen, werden keine vorgebracht.