Die I.________ AG habe zudem in den letzten Jahren mehrmals die Qualität der Lösungen der Anzeigerin erniedrigt und durch Falschaussagen die Qualität des Prämienrechners wissentlich sowie willentlich angeschwärzt. Letztlich werde es nur anhand eines Funktionsvergleichs möglich sein, die Übernahme von urheberrechtlich wesentlichen Elementen nachzuweisen. Es werde Aufgabe der Staatsanwaltschaft sein, das von den Beschuldigten erstellte Programm zu Beweiszwecken sicherzustellen, die entsprechenden Unterlagen zu prüfen und ein Gutachten in Auftrag zu geben, um den Vergleich durchzuführen.