Bei gleicher Gelegenheit sei um Besprechung der Details der vertraglichen Auflösung ersucht worden. Die Strafanzeigerin vermute, dass die Beschuldigten zu einem unbekannten Zeitpunkt «G.________» nachgebaut und damit ein urheberrechtliches Werk zweiter Hand geschaffen hätten, ohne, dass die Strafanzeigerin ihre Zustimmung hierzu gegeben habe. Für die Strafanzeigerin sei es undenkbar, dass beim Nachbau von «G.________» nicht die bestehende Lösung der Strafanzeigerin als Grundlage für die Programmierung verwendet worden sei. Der Aufwand für ein komplett neues Pflichtenheft wäre immens und für die H._____