Die H.________ AG habe von 2007 bis 2021 mit der ersten Version von «G.________» gearbeitet und 2020 den neuen «G.________» bestellt, wobei viele der von der H.________ AG geforderten zusätzlichen Funktionen hätten realisiert werden können. Die diesbezüglichen Verträge seien noch immer in Kraft und nicht gekündigt, wobei die Rechte an «G.________» und der darin integrierten Anpassungen vollumfänglich bei der Strafanzeigerin verblieben seien. Der H.________ AG sei vertraglich einzig ein Nutzungsrecht eingeräumt worden. Am 04.06.2024 habe A.____